5.a. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift seine selbständige Erwerbstätigkeit als Kundenmaurer auf den 1. Januar 1995 aufgenommen. Zwar hat er schon vor diesem Datum Investitionen getätigt. Die erworbenen, mit der damals noch in Kraft stehenden Warenumsatzsteuer belasteten Maschinen, Werkzeuge, Schalungen, Gerüste und Fahrzeuge im Wert von rund Fr. 60 000.- hat er «per 1. Januar 1995 ins Geschäft eingelegt». Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass dieser erst nach dem 31. Dezember 1994 Leistungen (Lieferungen) im Sinne des Mehrwertsteuerrechts erbracht hat.