10 bezug auf die Frage, ob und in welchem Zeitpunkt er sich bei der ESTV anzumelden hat. Unterbleibt gestützt auf die Ausführungen in der Broschüre eine Anmeldung, so wird der Unternehmer seinen Abnehmern auch keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Dies stellt eine Disposition dar, auf die nachträglich in der Regel nicht mehr zurückgekommen werden kann. 4. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Ernst Blumenstein / Peter Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 384 f.).