Es gibt indessen von diesem Grundsatz gewisse Ausnahmen. So kann darin, dass die Behörde eine von einem Bürger zu einer bestimmten, ihn betreffenden Frage verlangte Auskunft in Form der Abgabe eines Merkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information) beantwortet, eine individuell-konkrete Zusicherung liegen, so dass sich der Betroffene auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen kann, sofern die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 109 V 55 f. E. 3b; Urs Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 1970 S. 475 ff.).