3.4 der Broschüre Steuerpflicht erklärt das Total der vereinnahmten Entgelte (Einnahmen) für im Inland ausgeführte Lieferungen und im Inland erbrachte steuerbare Dienstleistungen (zuzüglich Wert des Eigenverbrauchs) als massgebend. Dementsprechend sind auch unter dem «seit Beginn der Tätigkeit erzielten Umsatz» im Sinne von Ziff. 4.2 der Broschüre Steuerpflicht die im entsprechenden Zeitraum vereinnahmten Entgelte zu verstehen.