die in Ziff. 4.2 der Broschüre Steuerpflicht enthaltene Anweisung, der seit Beginn der Tätigkeit erzielte Umsatz der ersten drei Monate sei «auf ein volles Jahr umzurechnen». Nach Art. 17 Abs. 5 Bst. a MWSTV bemisst sich der für die Feststellung der Steuerpflicht massgebende Umsatz bei den der Steuer unterliegenden Lieferungen und Dienstleistungen nach den vereinnahmten Entgelten. Auch Ziff. 3.4 der Broschüre Steuerpflicht erklärt das Total der vereinnahmten Entgelte (Einnahmen) für im Inland ausgeführte Lieferungen und im Inland erbrachte steuerbare Dienstleistungen (zuzüglich Wert des Eigenverbrauchs) als massgebend.