Es muss allerdings verlangt werden, dass die Verwaltung diesbezüglich alle Steuerpflichtigen, welche sich in einer vergleichbaren Lage befinden, gleich behandelt. Wenn in einzelnen Fällen dennoch eine rückwirkende Eintragung auf den Zeitpunkt des Beginns oder der Erweiterung der Tätigkeit vorgenommen wird, so darf dies nur aufgrund von sachgerechten, einheitlich angewandten Kriterien geschehen, welche diese Massnahme rechtfertigen. Es wäre mit dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) nicht vereinbar, wenn die ESTV in gleich gelagerten Fällen einmal so und einmal anders entscheiden würde. Nicht als korrekt erachtet die SRK im übrigen die in Ziff.