Oftmals ist im Zeitpunkt der Neuaufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit nur schwer oder überhaupt nicht abschätzbar, wie sich der Umsatz in den ersten zwölf Monaten entwickeln wird. Wenn die ESTV in solchen Fällen vorerst auf eine Eintragung verzichtet, den Unternehmer jedoch verpflichtet, anhand seines während der ersten drei Monate erzielten Umsatzes zu überprüfen, ob die Betragsgrenzen bezüglich Umsatz oder Steuervorteil überschritten worden sind, hält sie sich im Rahmen einer zulässigen, den Zweck der Regelung und den Zusammenhang der massgebenden Bestimmungen mitberücksichtigenden Auslegung des Verordnungstextes.