Obwohl der Wortlaut von Art. 21 MWSTV diesbezüglich nicht ganz klar und teilweise lückenhaft ist, entspricht sie Sinn und Zweck der Norm und gestattet es (zusammen mit Art. 22 MWSTV betreffend das Ende der Steuerpflicht), die in Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV vorgesehene Ausnahme von der Steuerpflicht auch in zeitlicher Hinsicht sachgerecht umzusetzen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann denn auch der Wortlaut einer Norm nicht allein massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und ihrem Zweck.