21 Abs. 3 MWSTV) für den Fall einer Erweiterung der Tätigkeit durch Geschäftsübernahme oder durch Eröffnung eines neuen Betriebszweiges fest, dass die Steuerpflicht schon in diesem Zeitpunkt beginne, wenn zu erwarten ist, dass eine der beiden Betragsgrenzen innerhalb der nächsten zwölf Monate überschritten wird. Die ESTV wendet diese Regelung analog auch auf den Fall der Neuaufnahme der für die Steuerpflicht massgebenden Tätigkeit an.