7 Steuerpflicht, sondern um den Beginn der obligatorischen Steuerpflicht. Die vom Bundesrat diesbezüglich getroffene Regelung ist, wie bereits gesagt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. cc. Was die Ausnahme von der Steuerpflicht gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV betrifft, so hält die Verordnung (vgl. Art. 21 Abs. 3 MWSTV) für den Fall einer Erweiterung der Tätigkeit durch Geschäftsübernahme oder durch Eröffnung eines neuen Betriebszweiges fest, dass die Steuerpflicht schon in diesem Zeitpunkt beginne, wenn zu erwarten ist, dass eine der beiden Betragsgrenzen innerhalb der nächsten zwölf Monate überschritten wird.