a MWSTV) registriert, wenn sie pro Jahr mehr als Fr. 40 000.- Umsatz erzielen (Rz. 682 der von der ESTV herausgegebenen Wegleitung 1997[11] für Mehrwertsteuerpflichtige) oder ob sie nicht vielmehr die freiwillige Steuerpflicht - und damit den Vorsteuerabzug auf dem Bezug von Leistungen - bereits vom Zeitpunkt der Aufnahme von Vorbereitungs- oder Gründungshandlungen (im Hinblick auf eine spätere, der Steuer unterliegende Tätigkeit) an zulassen müsste. In casu geht es nicht um die freiwillige