Die fragliche Regelung verstärkt somit noch den bereits in den verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenzen angelegten Widerspruch zum Grundsatz, wonach - namentlich im Interesse der Wahrung der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer und der Rechtsgleichheit - möglichst alle wirtschaftlichen Aktivitäten der Steuer zu unterwerfen sind und der Verbrauch aller Waren und Dienstleistungen im Inland gleichmässig belastet werden soll (vgl. BGE 123 II 301 f. E. 5b). Indem der Eintritt der Steuerpflicht von der Höhe der in der Vergangenheit erzielten Umsätze (bzw. der Steuerzahllast) abhängig gemacht wird, kann andererseits