6 Diese Bestimmung stützt sich direkt auf Art. 8 Abs. 1 UeB BV. Mangels weiterer Vorgaben begründet diese Verfassungsnorm einen sehr weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers (vgl. Entscheid der SRK vom 25. August 1998 i.S. Sch., VPB 63.27, E. 3b). bb. Die Grundregel, wonach die Steuerpflicht erst nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem - allenfalls nach erfolgter Umrechnung auf ein Jahr - die Umsatzgrenze nach Art. 17 Abs. 1 MWSTV bzw. eine der massgebenden Betragsgrenzen nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV überschritten worden ist (Art.