17 Abs. 1 MWSTV mit dem Inkrafttreten der Verordnung - am 1. Januar 1995 - beginnt, das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten erzielten, nach dieser Verordnung steuerbaren Umsätze anzuwenden ist. Für den Fall, dass eine Tätigkeit im Laufe des Jahres 1994 neu aufgenommen worden ist, hat die ESTV angeordnet, der bis Ende 1994 erzielte Umsatz sei für die Feststellung, ob die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt sind, auf ein volles Jahr umzurechnen (Broschüre Steuerpflicht 1994, Ziff. 4.4). Im übrigen ist der Beginn der Steuerpflicht im Sinne von Art. 17 MWSTV in Art. 21 Abs. 1 bis 3 MWSTV wie folgt geregelt: Art. 21 Beginn der Steuerpflicht