UeB BV enthält indessen keine näheren Bestimmungen zur Frage des Beginns und des Endes der subjektiven Steuerpflicht. Übergangsrechtlich ist in bezug auf am 31. Dezember 1994 bereits bestehende Betriebe in Art. 84 Abs. 2 MWSTV vorgesehen, dass für die Feststellung, ob die Steuerpflicht nach Art. 17 Abs. 1 MWSTV mit dem Inkrafttreten der Verordnung - am 1. Januar 1995 - beginnt, das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten erzielten, nach dieser Verordnung steuerbaren Umsätze anzuwenden ist.