den nur eine mögliche Lösung zulassenden Art. 8 Abs. 2 UeB BV korrekt in die Mehrwertsteuerverordnung aufgenommen hat, ist die entsprechende Bestimmung für den Richter verbindlich. Für eine Prüfung der Vereinbarkeit mit andern Bestimmungen der Bundesverfassung oder daraus abgeleiteten Grundprinzipien bleibt kein Raum mehr (Stephan Kuhn / Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 35; vgl. auch Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998, S. 598 Rz. 1807), ist doch Art. 8 Abs. 2 UeB BV lex specialis. b.aa. Art. 8 Abs. 2 UeB BV enthält indessen keine näheren Bestimmungen zur Frage des Beginns und des Endes der subjektiven Steuerpflicht.