5 nicht überschreitet, einen Ausnahmetatbestand geschaffen hat. Materiell ergibt sich daraus indessen kein Unterschied, zumal die beiden Fälle auch in bezug auf die Möglichkeit zur Option für die Steuerpflicht (Art. 20 Abs. 1 Bst. a MWSTV), den Beginn der Steuerpflicht (Art. 21 Abs. 1 bis 3 MWSTV) und das Ende der Steuerpflicht (Art. 22 Bst. c MWSTV) grundsätzlich gleich behandelt werden. Im übrigen hat der Bundesrat in Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV lediglich die verfassungsrechtlichen Vorgaben, welche ihm in diesem Bereich keinen Entscheidungsspielraum einräumen, wortgetreu umgesetzt. In einem solchen Falle, wo der Verordnungsgeber