(...) Technisch hat der Verordnungsgeber die Ausnahmen gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. d Ziff. 1 und 2 UeB BV in der Weise umgesetzt, dass er die Überschreitung der Umsatzgrenze von Fr. 75 000.- als Voraussetzung für den Eintritt der Steuerpflicht bezeichnet und nur für den Fall, dass der Jahresumsatz den Betrag von Fr. 250 000.- und die Steuerzahllast - das heisst die nach Abzug der Vorsteuer zu entrichtende Steuer - den Betrag von Fr. 4000.- regelmässig