1 Von der Steuerpflicht sind ausgenommen: a. Unternehmer mit einem Jahresumsatz nach Artikel 17 Absatz 5 bis zu 250 000 Franken, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als 4000 Franken im Jahr betragen würde; (...) Technisch hat der Verordnungsgeber die Ausnahmen gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst.