1 und 2 der Übergangsbestimmungen (UeB) der Schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) sind die Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als Fr. 75 000.- sowie die Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als Fr. 250 000.-, sofern der Steuerbetrag, nach Abzug der Vorsteuer, regelmässig Fr. 4000.- nicht übersteigt, von der Steuerpflicht für die Umsätze im Inland ausgenommen. Mit dieser Regelung soll - wie bereits mit der bei der früheren Warenumsatzsteuer bestehenden ähnlichen Ordnung - insbesondere aus Gründen der Erhebungswirtschaftlichkeit der Kreis der in die Steuerpflicht