Die allfällige Unmöglichkeit, die Steuer nachträglich auf die Kunden abzuwälzen, stelle keinen Grund dar, auf die Nachforderung der Steuer zu verzichten. Ein solcher Verzicht käme im übrigen einem - mangels gesetzlicher Grundlage im Mehrwertsteuerrecht - unzulässigen Steuererlass gleich. D. Mit Eingabe vom 31. März 1998 lässt S. (Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid vom 10. März 1998 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) erheben. Er beantragt, er sei erst auf den