seiner Umsätze trage, was auch für die Frage gelte, ob die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt seien. Die mit Schreiben vom 27. Oktober 1995 erfolgte Anmeldung könne nicht als fristgerecht bezeichnet werden. Aufgrund der Zahlen für das 1. Quartal 1995 sei zu erwarten gewesen, dass der Umsatz von S. in den ersten 12 Monaten Fr. 75 000.- übersteigen würde und dass zudem die Steuerzahllast mehr als Fr. 4000.- betragen würde. Die Eintragung rückwirkend auf den 1. April 1995 sei daher zu Recht erfolgt. Die allfällige Unmöglichkeit, die Steuer nachträglich auf die Kunden abzuwälzen, stelle keinen Grund dar, auf die Nachforderung der Steuer zu verzichten.