Die Broschüre «Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer», auf welche die Verwaltung in ihrem Entscheid verwiesen habe, sei im übrigen erst im November 1995 herausgegeben worden; diese sei also im Zeitpunkt der Entscheidfindung noch nicht vorgelegen. C. Mit Einspracheentscheid vom 10. März 1998 wies die ESTV die Einsprache kostenfällig ab und stellte fest, dass S. zu Recht auf den 1. April 1995 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden sei. Sie hielt dafür, die Mehrwertsteuer basiere wie zuvor schon die Warenumsatzsteuer auf dem Prinzip der Selbstveranlagung, weshalb der Steuerpflichtige die volle und alleinige Verantwortung für die richtige und vollständige Versteuerung