a MWSTV von der Steuerpflicht befreit sei, nach Ablauf des Kalenderjahres steuerpflichtig, in dem sein für die Steuerpflicht massgebender Umsatz Fr. 250 000.- oder die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer Fr. 4000.- überschritten hat. Nachdem der auf den 30. September 1995 erstellte Zwischenabschluss gezeigt habe, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, habe sich S. - mit Schreiben vom 27. Oktober 1995 - fristgerecht bei der ESTV zur Registrierung per 1. Januar 1996 angemeldet. Die Broschüre «Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer», auf welche die Verwaltung in ihrem Entscheid verwiesen habe, sei im übrigen erst im November 1995 herausgegeben worden;