Sämtliche baugewerblichen Leistungen habe er 1995 ohne Mehrwertsteuer offeriert und den Kunden ohne Mehrwertsteuerbelastung in Rechnung gestellt. Nach Art. 21 Abs. 3 MWSTV werde derjenige, welcher nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV von der Steuerpflicht befreit sei, nach Ablauf des Kalenderjahres steuerpflichtig, in dem sein für die Steuerpflicht massgebender Umsatz Fr. 250 000.- oder die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer Fr. 4000.- überschritten hat.