a MWSTV vorerst nicht erfüllt. Eine telefonische Anfrage des Vertreters bei der ESTV, mit welcher sich dieser habe rückversichern wollen, habe keine konkrete Antwort ergeben. Weil S. davon ausgegangen sei, er sei bis auf weiteres von der Mehrwertsteuer-Abrechnungspflicht ausgenommen, habe er mit Investitionen nicht den vorsteuerberechtigten Stichtag 1. Januar 1995 abgewartet, sondern bereits vorher warenumsatzsteuerbelastete Investitionen in Maschinen, Werkzeuge, Schalungen, Gerüste und Fahrzeuge im Betrage von gut Fr. 60 000.- getätigt. Sämtliche baugewerblichen Leistungen habe er 1995 ohne Mehrwertsteuer offeriert und den Kunden ohne Mehrwertsteuerbelastung in Rechnung gestellt.