3 Mit Eingabe vom 11. Februar 1998 liess S. Einsprache gegen diesen Entscheid erheben, mit dem Antrag, er sei erst auf den 1. Januar 1996 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einzutragen. Zur Begründung dieses Begehrens liess er ausführen, er habe sich per 1. Januar 1995 als Kundenmaurer selbständig gemacht. Der Umsatz für das Startjahr sei auf Fr. 200 000.- geschätzt worden. Bei grösseren vorsteuerberechtigten Investitionen habe man mit einer Steuerzahllast von deutlich unter Fr. 4000.- gerechnet und deshalb angenommen, die Voraussetzungen der Steuerpflicht seien aufgrund von Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV vorerst nicht erfüllt.