unaufgefordert bei der ESTV schriftlich hätte anmelden müssen. Der Geschäftsabschluss für das Jahr 1995, welcher Gesamteinnahmen von Fr. 446 220.55 ausweise, bestätige im übrigen die bereits im 1. Quartal 1995 absehbare Entwicklungstendenz in bezug auf die Umsatzzahlen im ersten Geschäftsjahr. Die Mehrwertsteuer sei eine Selbstveranlagungssteuer, was bedeute, dass der Steuerpflichtige selber verantwortlich sei für die Abklärung der Steuerpflicht und auch für die richtige und vollständige Versteuerung seiner Umsätze.