Aus dem Auszug des Kontos «Erlös aus Arbeiten» ergebe sich ein Umsatz für das 1. Quartal 1995 von Fr. 56 512.20 und somit ein Steuerbetrag von Fr. 3449.10. Ziehe man von diesem Betrag die dem durchschnittlichen Warenaufwand von 48,4% gemäss Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres 1995 entsprechende Vorsteuer von Fr. 1669.40 ab, so resultiere eine Steuerzahllast von Fr. 1779.70. Hochgerechnet auf ein Jahr ergebe dies eine Steuerschuld von mehr als Fr. 4000.-. Dementsprechend habe S. schon in diesem Zeitpunkt annehmen müssen, dass die massgebenden Betragsgrenzen im Jahre 1995 überschritten würden, weshalb er sich nach Art. 45 Abs. 1 MWSTV innert 30 Tagen