Im Falle von S. seien die Voraussetzungen für die Steuerpflicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTV bereits bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, spätestens aber nach Ablauf von 3 Monaten erfüllt gewesen. Aus dem Auszug des Kontos «Erlös aus Arbeiten» ergebe sich ein Umsatz für das 1. Quartal 1995 von Fr. 56 512.20 und somit ein Steuerbetrag von Fr. 3449.10. Ziehe man von diesem Betrag die dem durchschnittlichen Warenaufwand von 48,4% gemäss Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres 1995 entsprechende Vorsteuer von Fr. 1669.40 ab, so resultiere eine Steuerzahllast von Fr. 1779.70. Hochgerechnet auf ein Jahr ergebe dies eine Steuerschuld von mehr als Fr. 4000.-.