Wenn nicht zum voraus angenommen werden könne, dass die massgebenden Grenzen überschritten würden, müsse nach Ablauf von 3 Monaten der seit Beginn der Tätigkeit erzielte Umsatz auf ein volles Jahr umgerechnet werden, ebenso der Betrag der abziehbaren Vorsteuer. Würden die Betragsgrenzen bezüglich Umsatz oder Steuervorteil überschritten, so habe sich der Steuerpflichtige umgehend bei der ESTV zu melden. Er werde dann auf den Beginn der Tätigkeit, gegebenenfalls auf das folgende Kalendervierteljahr, eingetragen. Im Falle von S. seien die Voraussetzungen für die Steuerpflicht nach Art.