In ihrem Begleitschreiben vom gleichen Tag hielt sie fest, nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) beginne die Steuerpflicht mit der Neuaufnahme einer Tätigkeit, wenn zu erwarten sei, dass der für die Steuerpflicht massgebende Umsatz innerhalb der nächsten zwölf Monate überschritten werde. Wenn nicht zum voraus angenommen werden könne, dass die massgebenden Grenzen überschritten würden, müsse nach Ablauf von 3 Monaten der seit Beginn der Tätigkeit erzielte Umsatz auf ein volles Jahr umgerechnet werden, ebenso der Betrag der abziehbaren Vorsteuer.