Am 8. August 1997 schliesslich liess er der ESTV eine Kopie der Jahresrechnung von S. für das Jahr 1995 zukommen. B. Mit Entscheid vom 12. Januar 1998 stellte die ESTV fest, S. sei zu Recht auf den 1. April 1995 als Steuerpflichtiger in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden und er müsse mit ihr von diesem Zeitpunkt an über seine im Inland erzielten steuerbaren Umsätze abrechnen. In ihrem Begleitschreiben vom gleichen Tag hielt sie fest, nach Art.