In der Folge reichte er die beiden Abrechnungsformulare für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 1995 bzw. vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1995, welche ihm die ESTV zugestellt hatte, unausgefüllt ein. Auf einem auf die Formulare geklebten Zettel hielt er fest, eine rückwirkende Unterstellung und Abrechnung sei nicht möglich, da er seinen Kunden die Mehrwertsteuer für 1995 nicht nachträglich