Er ersuchte die Verwaltung, seinen Mandanten auf den 1. Januar 1996 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen aufzunehmen und ihm die zugeteilte Mehrwertsteuernummer mitzuteilen. Nachdem S. den ihm zugestellten «Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger» an die ESTV retourniert und darin seinen voraussichtlichen Umsatz im Jahre 1995 mit rund Fr. 350 000.- beziffert hatte, wurde er rückwirkend auf den 1. Januar 1995 als Steuerpflichtiger registriert. In der Folge reichte er die beiden Abrechnungsformulare für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 1995 bzw. vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1995, welche ihm die ESTV zugestellt hatte, unausgefüllt ein.