A. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1995 teilte der Treuhänder von S. der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV) mit, S. habe sich im Januar 1995 als Kundenmaurer selbständig gemacht. Ein auf den 30. September 1995 erstellter Zwischenabschluss zeige, dass die Voraussetzungen für die Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht erfüllt seien. Er ersuchte die Verwaltung, seinen Mandanten auf den 1. Januar 1996 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen aufzunehmen und ihm die zugeteilte Mehrwertsteuernummer mitzuteilen.