1 der Leistungserbringer nach Ablauf der ersten drei Monate der Geschäftstätigkeit den seit Beginn erzielten Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen, ebenso den Betrag der abziehbaren Vorsteuer. Wurden die Betragsgrenzen überschritten, hat sich der Betroffene umgehend als Steuerpflichtiger anzumelden und er wird dann auf den Beginn seiner Tätigkeit, gegebenenfalls auf das folgende Kalendervierteljahr, eingetragen (E. 3b).