{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-12-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-76--_1998-12-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004376.pdf?ID=150004376", "Checksum": "3e1ec3dded70fe52db91ce9c97d6c9d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:33", "Checksum": "d154c930a19645fc37ddf06b4be1cc63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r\n\n 13\nSteuerzahllast: = Fr. 5 763.-\nDer aus der vorstehenden Berechnung resultierende Betrag übersteigt\nsomit klar die Grenze von Fr. 4000.- Steuerzahllast. Demnach wäre der\nBeschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich auf den 1. April 1995 als\nSteuerpflichtiger anzumelden und die ESTV hat ihn zu Recht rückwirkend\nauf diesen Zeitpunkt in ihr Register eingetragen.\n6.a. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der erwarteten Zahlen\nfür das erste Jahr (Fr. 200 000.- Umsatz, Fr. 100 000.- Warenaufwand und\nFremd-leistungen, Fr. 10 000.- vorsteuerbelasteter Betriebsaufwand und\nFr. 70 000.- Investitionen) sei er im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit\nvon einer voraussichtlichen Steuerzahllast von rund Fr. 2000.- ausgegangen\nund daher der Überzeugung gewesen, er sei vorerst gestützt auf Art. 19 Abs. 1\nBst. a MWSTV von der Steuer ausgenommen. Dieser Einwand geht ins Leere,\ndenn die ESTV hat sich ja der Auffassung des Beschwerdeführers, es sei im\nZeitpunkt der Geschäftsaufnahme nicht sicher voraussehbar gewesen, ob\ner die massgebenden Betragsgrenzen überschreiten werde, angeschlossen\nund eine Registrierung erst auf den 1. April 1995 vorgenommen. Hingegen\nist der Beschwerdeführer offensichtlich seiner Pflicht, nach Ablauf von drei\nMonaten eine Kontrollrechnung vorzunehmen, nicht nachgekommen. Wie die\nBerechnung (unter E. 5d/bb hievor) zeigt, wäre für ihn in diesem Zeitpunkt\nerkennbar gewesen, dass die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt sind,\nweshalb er sich unverzüglich als Steuerpflichtiger hätte anmelden müssen.\nDer Einwand, die Details zur Vorgehensweise bei Beginn der Steuerpflicht\nseien erst im November 1995 in der durch die ESTV herausgegebenen\nBroschüre «Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer» geregelt worden, erweist\nsich nicht als stichhaltig, da die ESTV bereits im Januar 1994 eine erste Auflage\ndieser Broschüre herausgegeben hat, welche unter Ziff. 4.2 eine - soweit\nfür den vorliegenden Fall relevant - analoge Regelung zu derjenigen der\nNachfolgebroschüre enthielt.\nDie auf den Investitionen lastende Vorsteuer ist bei der Berechnung der\nSteuerzahllast (gemäss E. 5d/bb hievor) im Rahmen des pauschalen Abzugs\nvon 0.6% des Umsatzes berücksichtigt worden. Die Investitionen sind, wie\nin der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, grösstenteils schon im Jahre\n1994 - unter der Geltung des Warenumsatzsteuerrechts - getätigt worden.\nDer effektive Betrag dieser Investitionen kann daher bei der Ermittlung der\nvoraussichtlichen Steuerzahllast des Jahres 1995 nicht mitberücksichtigt\nwerden. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob deren\nBerücksichtigung überhaupt möglich wäre, wenn sie im Jahre 1995 getätigt\nworden wären oder ob sie nicht - da es sich um ausserordentliche, in dieser\nHöhe einmalige Ausgaben handelt - aus der Berechnung ausgeklammert\nwerden müssten bzw. lediglich mit dem Betrag einer jährlichen linearen\nAbschreibung einbezogen werden dürften. Nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d Ziff. 2\nUeB BV und Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV ist nämlich ein Unternehmer nur\ndann von der Steuerpflicht ausgenommen, wenn - bei einem jährlichen\nUmsatz von nicht mehr als Fr. 250 000.- - der Steuerbetrag, nach Abzug der\n\n14\nVorsteuer, regelmässig Fr. 4000.- pro Jahr nicht übersteigt. Ein bloss einmaliges\nUnterschreiten dieses Betrages rechtfertigt somit die Steuerbefreiung noch\nnicht.\nb. Daraus, dass er im Jahre 1995 seine baugewerblichen Leistungen ohne\nMehrwertsteuer offeriert und den Kunden ohne Steuerbelastung in Rechnung\ngestellt hat, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten\nableiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Steuerpflichtige\nnicht Anspruch darauf, von der Steuer befreit zu werden, weil es ihm nicht\ngelingt, die Steuer auf seine Kunden zu überwälzen (BGE 123 II 394 f. E. 8;\nvgl. auch Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern\n1983, S. 51 Rz. 59, S. 113 f. Rz. 229, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung\nzur Warenumsatzsteuer). In casu hat es sich der Beschwerdeführer im übrigen\nohnehin selber zuzuschreiben, dass er die Steuer voraussichtlich nicht mehr\nauf die Abnehmer überwälzen kann, ist er doch seiner Pflicht, sich rechtzeitig\nals Steuerpflichtiger bei der ESTV anzumelden (vgl. E. 4 und 5d/bb hievor),\nnicht nachgekommen.\nc. Der Vertreter des Beschwerdeführers wollte sich, wie in der\nBeschwerdeschrift ausgeführt wird, bei der ESTV rückversichern, ob beim\nBeschwerdeführer tatsächlich die Voraussetzungen der Steuerpflicht (noch)\nnicht erfüllt seien. Er habe jedoch auf eine erste telefonische Anfrage\nkeinen Rückruf erhalten; eine zweite Anfrage habe keine konkrete Antwort\nergeben. Da somit nicht einmal behauptet wird, die ESTV habe eine konkrete\n- allenfalls unrichtige - Auskunft erteilt, fällt eine Verletzung des Prinzips des\nVertrauensschutzes - mangels einer Vertrauensgrundlage - von vornherein\nausser Betracht.\n7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.\n[10] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale,\nEDMZ, 3000 Bern.\n[11] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, Schwarztostrasse 50, 3003 Bern.\n\n15\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.76 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 3. Dezember\n1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\n"}