{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-12-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-76--_1998-12-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004376.pdf?ID=150004376", "Checksum": "3e1ec3dded70fe52db91ce9c97d6c9d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:33", "Checksum": "d154c930a19645fc37ddf06b4be1cc63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r\n\n 12\nd.aa. Aus dem bei den Akten der ESTV befindlichen Kontoblatt «Erlöse aus\nArbeiten» für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1995 geht hervor,\ndass die Einnahmen des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum\nFr. 56 512.20 betrugen. Umgerechnet auf ein Jahr ergibt dies einen Betrag\nvon Fr. 226 048.80. An sich wäre zwar eigentlich ein höherer Umsatz zu\nerwarten gewesen, da nur ein Teil der in den ersten drei Monaten erbrachten\nLeistungen bereits in diesem Zeitraum zu Zahlungseingängen geführt hat\nund eine blosse Hochrechnung der Einnahmen des ersten Quartals somit\neinen zu tiefen Betrag ergibt. Dies kann indessen dem Beschwerdeführer\nangesichts der Regelung gemäss Ziff. 4.2 der Broschüre Steuerpflicht nicht\nentgegengehalten werden (vgl. E. 3b/dd hievor). Somit ist von dem durch\nschematische Umrechnung ermittelten Betrag von Fr. 226 048.80 auszugehen.\nWeil die Betragsgrenze gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV klar überschritten\nist, nicht jedoch die Umsatzgrenze gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV,\nhängt die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht auf den 1. April 1995 als\nSteuerpflichtiger eingetragen worden ist, davon ab, ob er in diesem Zeitpunkt\n- aufgrund der Zahlen der ersten drei Monate seiner Geschäftstätigkeit - hätte\ndavon ausgehen müssen, der Betrag von Fr. 4000.- Steuerzahllast werde bis\nEnde 1995 überschritten.\nbb. Für das erste Quartal 1995 alleine liegen einzig die Zahlen betreffend\ndie Einnahmen (gemäss Kontoblatt «Erlöse aus Arbeiten») vor, nicht jedoch\nAngaben betreffend die vorsteuerbelasteten Aufwandpositionen. Die\nESTV hat eine Steuerzahllast von Fr. 1779.70 für das erste Quartal 1995\n(bzw. Fr. 7118.80 für das ganze Jahr) errechnet, indem sie vom Umsatz des\n1. Quartals den - entsprechend dem im Jahresabschluss 1995 ausgewiesenen\nprozentualen Anteil auf 48,4% geschätzten - Warenaufwand in Abzug gebracht\nund auf der Differenz die Steuer berechnet hat. Diese Vorgehensweise\nist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da der prozentuale Anteil des\nWarenaufwands nach drei Monaten Geschäftstätigkeit wohl in etwa denselben\nProzentsatz wie nach zwölf Monaten Geschäftstätigkeit aufgewiesen haben\ndürfte. Allerdings sind damit die Vorsteuern auf dem übrigen Aufwand\n(Investitionen, Betriebsmittel und Gemeinkosten) noch nicht berücksichtigt\nworden. Gemäss Jahresabschluss 1995 betrug der übrige Betriebsaufwand\n(ohne Personalkosten) Fr. 62 385.25 oder rund 14% des Betriebsertrages.\nSchätzt man den vorsteuerbelasteten Anteil dieser Kosten auf rund 10% des\nBetriebsertrages, so ergibt sich ein Steuerbetrag von 0.6103% oder rund 0.6%\ndes Betriebsertrages (10%/106.5*6.5). Dieser Prozentsatz entspricht genau der\nPauschale, welche die ESTV in der Broschüre Steuerpflicht (unter Ziff. 3.6\nBst. b) für die vereinfachte Berechnung der Steuerzahllast festgelegt hat.\nDer Beschwerdeführer hätte somit seine voraussichtliche Steuerzahllast des\nJahres 1995 aufgrund der nach Ablauf der ersten drei Monate seiner Tätigkeit\nvorliegenden Zahlen wie folgt ermitteln müssen:\nUmsatz (vereinnahmte Entgelte, auf ein Jahr umgerechnet): Fr. 226 048.-\nSteuer auf dem Umsatz (Fr. 226 048.-/106.5*6.5): Fr. 13 796.-\nWarenaufwand (48.4% von Fr. 226 048.-): Fr. 109 407.-\nVorsteuer auf dem Warenaufwand (Fr. 109 407.-/106.5*6.5): - Fr. 6 677.-\nVorsteuer auf dem übrigen Betriebsaufwand (0.6% von Fr. 226 048.-) - Fr.\n1 356.-\n\n"}