{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-12-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-76--_1998-12-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004376.pdf?ID=150004376", "Checksum": "3e1ec3dded70fe52db91ce9c97d6c9d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:33", "Checksum": "d154c930a19645fc37ddf06b4be1cc63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r\n\n 11\nDies hat zur Folge, dass die Frage des Beginns der Steuerpflicht nicht nach der\nübergangsrechtlichen Regelung (Art. 84 Abs. 2 MWSTV; Ziff. 4.4 der Broschüre\nSteuerpflicht 1994), sondern nach Art. 21 MWSTV zu beurteilen ist.\nb. Der Beschwerdeführer hat sich erst mit Schreiben seines Treuhänders\nvom 27. Oktober 1995 bei der ESTV gemeldet und die Eintragung ins\nRegister der Steuerpflichtigen per 1. Januar 1996 beantragt, weil der auf\nden 30. September 1995 erstellte Zwischenabschluss gezeigt habe, dass\ndie Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt seien. In dem der ESTV\nam 29. November 1995 eingereichten «Fragebogen zur Eintragung als\nMehrwertsteuerpflichtiger» hat er den voraussichtlichen Umsatz des\nJahres 1995 auf Fr. 350 000.- beziffert. Aus dem von der ESTV später\nnoch einverlangten Geschäftsabschluss für das Jahr 1995 ist ersichtlich,\ndass der gesamte Betriebsertrag effektiv Fr. 446 220.55 betrug, wobei die\nvom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 vereinnahmten Entgelte sich\nauf Fr. 414 813.65 (Fr. 446 220.55 Gesamtertrag abzüglich Fr. 31 406.90\nDebitoren per 31. Dezember 1995) beliefen. Wäre der tatsächlich erzielte\nUmsatz massgebend, so wäre die Steuerpflicht somit bereits ab 1. Januar\n1995 zweifelsfrei gegeben. Wie bereits gesagt, ist indessen nicht auf den\neffektiv erzielten, sondern - im Sinne einer im Zeitpunkt der Aufnahme\nder Tätigkeit sowie gegebenenfalls nochmals nach Ablauf der ersten drei\nMonate vorzunehmenden Beurteilung ex ante - auf den erwarteten Umsatz\nder ersten zwölf Monate abzustellen (vgl. E. 3b hievor). Es ist somit im\nfolgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 1995\nund gegebenenfalls - bei unklarer Situation - per 31. März 1995 erwarten\nmusste, dass die massgebenden Betragsgrenzen im Laufe der ersten zwölf\nMonate seiner Geschäftstätigkeit überschritten würden.\nc. Die ESTV hat den Beschwerdeführer vorerst rückwirkend per 1. Januar 1995\nals Steuerpflichtigen registriert. Mit Schreiben vom 12. März 1997 hat\nsie ihm dann aber mitgeteilt, sie sei bereit, die Registrierung gestützt auf\nseinen Einwand, er habe bei Geschäftsbeginn nicht annehmen können,\ndass die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt seien, auf den 1. April\n1995 vorzunehmen. Die SRK geht davon aus, dass die ESTV tatsächlich zur\nÜberzeugung gelangt ist, es habe bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nicht\nzum voraus eindeutig angenommen werden können, die massgebenden\nBetragsgrenzen würden innert der nächsten zwölf Monate überschritten\nund es habe deshalb noch keine Pflicht zur Anmeldung per 1. Januar 1995\nbestanden. Die Verwaltung hat denn auch im Einspracheverfahren an der\nRegistrierung per 1. April 1995 festgehalten und in ihrer Vernehmlassung auch\nkeinen Antrag auf Vornahme einer reformatio in peius gestellt. Offensichtlich\nhandelte es sich somit nicht bloss um ein «Entgegenkommen», wie in der\nVernehmlassung der ESTV ausgeführt wird, denn für einen Verzicht auf eine\nEintragung, ohne dass die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen\nerfüllt wären, bestünde aufgrund des Legalitätsprinzips kein Raum. Die\nSRK sieht keinen Anlass, die Beurteilung der ESTV, was den Beginn der\nSteuerpflicht per 1. Januar 1995 betrifft, in Frage zu stellen. Somit ist weiter\nzu untersuchen, ob der Beschwerdeführer, wenn er auf den 31. März 1995\neine Überprüfung der Situation vorgenommen hätte, in diesem Zeitpunkt\nnach einer Umrechnung der ersten drei Monate Geschäftstätigkeit auf zwölf\nMonate hätte feststellen müssen, er werde die massgebenden Betragsgrenzen\nim ersten Jahr seiner Geschäftstätigkeit überschreiten.\n\n"}