{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-12-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-76--_1998-12-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004376.pdf?ID=150004376", "Checksum": "3e1ec3dded70fe52db91ce9c97d6c9d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:33", "Checksum": "d154c930a19645fc37ddf06b4be1cc63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r\n\n 10\nbezug auf die Frage, ob und in welchem Zeitpunkt er sich bei der ESTV\nanzumelden hat. Unterbleibt gestützt auf die Ausführungen in der Broschüre\neine Anmeldung, so wird der Unternehmer seinen Abnehmern auch keine\nMehrwertsteuer in Rechnung stellen. Dies stellt eine Disposition dar, auf die\nnachträglich in der Regel nicht mehr zurückgekommen werden kann.\n4. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach\ndem Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Ernst Blumenstein / Peter Locher,\nSystem des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 384 f.). Dies bedeutet\nvorerst, dass derjenige, welcher aufgrund der Bestimmungen der\nMehrwertsteuerverordnung steuerpflichtig wird, sich unaufgefordert\ninnert 30 Tagen nach Beginn seiner Steuerpflicht schriftlich bei der ESTV\nanzumelden hat (Art. 45 Abs. 1 MWSTV). Ferner hat der Steuerpflichtige\nselber und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen\nund innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den\ngeschuldeten Steuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an\ndie ESTV abzuliefern (Art. 37 f. MWSTV). Die ESTV ermittelt nur dann anstelle\ndes Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (vgl.\nCamenzind/Honauer, a.a.O., S. 267 f. Rz 994 ff.). Der Steuerpflichtige hat selber\nfestzustellen, ob bei ihm die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht\nerfüllt sind und er ist alleine für die richtige Versteuerung seiner steuerbaren\nUmsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (vgl.\nKommentar EFD, S. 38). Ein Verstoss des Steuerpflichtigen gegen diesen\nGrundsatz ist nach der Ansicht der SRK als schwerwiegend anzusehen,\nda durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift der Steuerpflichtige die\nordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das System als\nsolches gefährdet (vgl. Entscheid der SRK vom 2. Oktober 1997, VPB 62.46 E. 3c,\nmit Hinweisen).\n5.a. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben in der\nBeschwerdeschrift seine selbständige Erwerbstätigkeit als Kundenmaurer\nauf den 1. Januar 1995 aufgenommen. Zwar hat er schon vor diesem Datum\nInvestitionen getätigt. Die erworbenen, mit der damals noch in Kraft\nstehenden Warenumsatzsteuer belasteten Maschinen, Werkzeuge, Schalungen,\nGerüste und Fahrzeuge im Wert von rund Fr. 60 000.- hat er «per 1. Januar\n1995 ins Geschäft eingelegt». Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist\nzu schliessen, dass dieser erst nach dem 31. Dezember 1994 Leistungen\n(Lieferungen) im Sinne des Mehrwertsteuerrechts erbracht hat. Aus dem\nTelefax vom 4. Juni 1996 des Treuhänders an die ESTV betreffend das\nKonto «Erlöse aus Arbeiten» geht hervor, dass der erste Zahlungseingang\nfür ausgeführte Arbeiten am 13. Januar 1995 zu verzeichnen war. Der\nBeschwerdeführer hat somit seine für die Steuerpflicht massgebende\nTätigkeit erst nach dem 31. Dezember 1994 neu aufgenommen, denn in der\nblossen Anschaffung einzelner Investitionsgegenstände kann noch keine\nNeuaufnahme einer Tätigkeit (im Sinne von Art. 21 Abs. 2 MWSTV) erblickt\nwerden, weil damit noch nicht die Bereitschaft zur Erbringung von Leistungen\ngegenüber Dritten, das heisst zu einem Auftreten am Markt, verbunden war.\n\n"}