{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-12-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-76--_1998-12-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004376.pdf?ID=150004376", "Checksum": "3e1ec3dded70fe52db91ce9c97d6c9d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:33", "Checksum": "d154c930a19645fc37ddf06b4be1cc63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r\n\n 9\neingeräumt werden (müssen). Weil in den ersten drei Monaten infolge der\nNeueröffnung des Geschäftes noch keine Zahlungen für in früheren Perioden\nerbrachte Leistungen eingehen, andererseits jedoch nur für einen (unter\nUmständen geringen) Teil der Leistungen dieses Zeitraums auch bereits\nZahlungseingänge zu verzeichnen sind, können die im Laufe dieser ersten drei\nMonate erzielten Einnahmen weder für die im selben Zeitraum erbrachten\nLeistungen noch für die Einnahmen späterer Quartale als repräsentativ\nangesehen werden. Werden nun diese Einnahmen des ersten Quartals einfach\nauf ein Jahr hochgerechnet, so ergibt sich ein systematischer Fehler, indem der\nso errechnete Umsatz der ersten zwölf Monate - selbst wenn man annimmt, es\nliege keine Umsatzsteigerung vor - gegenüber dem tatsächlichen Umsatz zu tief\nausgewiesen wird.\nAn die Stelle der schematischen Umrechnung des Umsatzes auf ein volles\nJahr müsste hier eine differenziertere Betrachtungsweise treten. Es kann\nindessen nicht die Aufgabe der SRK sein, diesbezüglich selber eine Regelung\naufzustellen.\nee. Die Ausführungen unter Ziff. 4.2 der Broschüre Steuerpflicht, wonach nur\nverlangt wird, der in den ersten drei Monaten erzielte Umsatz sei auf ein volles\nJahr umzurechnen und der Leistungserbringer habe sich unverzüglich bei\nder Verwaltung zu melden, wenn die Betragsgrenzen überschritten worden\nsind, muss die ESTV im übrigen ohnehin bis zur allfälligen Herausgabe einer\nentsprechend überarbeiteten Broschüre gegen sich gelten lassen. Zwar\nvermögen von der Verwaltung herausgegebene Merkblätter usw. in der Regel\nkeine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu begründen, weil sie\nsich an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und eine Vielzahl von\nSachverhalten betreffen. Infolge fehlender Individualität und Spezialität der\nAuskunft können allgemeine behördliche Weisungen und Belehrungen den\nAdressaten keinen berechtigten Grund zur Annahme geben, die Verwaltung\nhabe sich ihnen gegenüber bezüglich eines konkreten Sachverhalts in\nbestimmter Weise binden wollen. Es gibt indessen von diesem Grundsatz\ngewisse Ausnahmen. So kann darin, dass die Behörde eine von einem Bürger\nzu einer bestimmten, ihn betreffenden Frage verlangte Auskunft in Form der\nAbgabe eines Merkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information)\nbeantwortet, eine individuell-konkrete Zusicherung liegen, so dass sich der\nBetroffene auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen kann, sofern die übrigen\nVoraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 109 V 55 f. E. 3b;\nUrs Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbehördlicher Auskünfte und\nZusagen, in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht\n1970 S. 475 ff.). Im weiteren gibt es Fälle, wo der erkennbare Zweck einer\ngenerell-abstrakt gehaltenen Äusserung der Verwaltung schutzwürdiges\nVertrauen begründen kann. Dies trifft zu, wenn die Äusserung nach der\nGesamtheit der Umstände gerade darauf abzielt, bei den Adressaten in einer\nrechtlich heiklen Lage Vertrauen in künftiges Verhalten der Verwaltung zu\nwecken und jene dadurch zu Massnahmen zu veranlassen, die sie ohne die\nHerbeiführung eines besonderen Vertrauensverhältnisses wahrscheinlich\nunterlassen würden (Gueng, a.a.O., S. 478, mit Hinweisen; vgl. auch Entscheid\nder SRK vom 6. März 1998 in Sachen S., VPB 62.82, E. 7b/bb). Mit einer\nderartigen Konstellation hat man es hier zu tun, sollen doch dem potenziellen\nSteuerpflichtigen mit den Ausführungen unter Ziff. 4.2 der Broschüre\nSteuerpflicht ganz konkrete Handlungsanweisungen gegeben werden in\n\n"}