{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-12-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-76--_1998-12-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004376.pdf?ID=150004376", "Checksum": "3e1ec3dded70fe52db91ce9c97d6c9d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:33", "Checksum": "d154c930a19645fc37ddf06b4be1cc63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r\n\n 8\nauch in bezug auf die Betragsgrenzen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV\nvorzunehmende Beurteilung ex ante (Art. 21 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 MWSTV;\nvgl. E. bb und cc hievor) zu erfolgen hat.\nOftmals ist im Zeitpunkt der Neuaufnahme oder Erweiterung einer\nTätigkeit nur schwer oder überhaupt nicht abschätzbar, wie sich der\nUmsatz in den ersten zwölf Monaten entwickeln wird. Wenn die ESTV in\nsolchen Fällen vorerst auf eine Eintragung verzichtet, den Unternehmer\njedoch verpflichtet, anhand seines während der ersten drei Monate\nerzielten Umsatzes zu überprüfen, ob die Betragsgrenzen bezüglich Umsatz\noder Steuervorteil überschritten worden sind, hält sie sich im Rahmen\neiner zulässigen, den Zweck der Regelung und den Zusammenhang der\nmassgebenden Bestimmungen mitberücksichtigenden Auslegung des\nVerordnungstextes. Diese Lösung hilft, die Situation des Steuerpflichtigen\nzu objektivieren. Dabei handelt es sich nach der Ansicht der SRK um\neine zulässige Auslegung der verfassungsmässigen Vorgaben durch die\nVerwaltung. Angesichts der in Art. 21 MWSTV zum Ausdruck kommenden\nWertungen des Verordnungsgebers, wonach dem Überwälzbarkeitsprinzip\nder Vorrang einzuräumen ist und rückwirkende Eintragungen aufgrund\neiner andersartigen Entwicklung als ursprünglich erwartet zu vermeiden\nsind, ist auch nicht zu beanstanden, dass die ESTV den Steuerpflichtigen erst\nauf Beginn des nächsten Kalendervierteljahres einträgt, wenn die nach den\nersten drei Monaten vorgenommene Kontrolle ergibt, dass die massgebenden\nBetragsgrenzen überschritten sind. Es muss allerdings verlangt werden, dass\ndie Verwaltung diesbezüglich alle Steuerpflichtigen, welche sich in einer\nvergleichbaren Lage befinden, gleich behandelt. Wenn in einzelnen Fällen\ndennoch eine rückwirkende Eintragung auf den Zeitpunkt des Beginns oder\nder Erweiterung der Tätigkeit vorgenommen wird, so darf dies nur aufgrund\nvon sachgerechten, einheitlich angewandten Kriterien geschehen, welche\ndiese Massnahme rechtfertigen. Es wäre mit dem Gebot der Rechtsgleichheit\n(Art. 4 BV) nicht vereinbar, wenn die ESTV in gleich gelagerten Fällen einmal\nso und einmal anders entscheiden würde.\nNicht als korrekt erachtet die SRK im übrigen die in Ziff. 4.2 der Broschüre\nSteuerpflicht enthaltene Anweisung, der seit Beginn der Tätigkeit erzielte\nUmsatz der ersten drei Monate sei «auf ein volles Jahr umzurechnen».\nNach Art. 17 Abs. 5 Bst. a MWSTV bemisst sich der für die Feststellung der\nSteuerpflicht massgebende Umsatz bei den der Steuer unterliegenden\nLieferungen und Dienstleistungen nach den vereinnahmten Entgelten. Auch\nZiff. 3.4 der Broschüre Steuerpflicht erklärt das Total der vereinnahmten\nEntgelte (Einnahmen) für im Inland ausgeführte Lieferungen und im Inland\nerbrachte steuerbare Dienstleistungen (zuzüglich Wert des Eigenverbrauchs)\nals massgebend. Dementsprechend sind auch unter dem «seit Beginn der\nTätigkeit erzielten Umsatz» im Sinne von Ziff. 4.2 der Broschüre Steuerpflicht\ndie im entsprechenden Zeitraum vereinnahmten Entgelte zu verstehen. Im\nFalle einer Neuaufnahme einer der Steuer unterliegenden Tätigkeit sind\njedoch die in den ersten drei Monaten erzielten Einnahmen - selbst wenn\nunterstellt wird, der Umfang der Leistungen bleibe gleich - regelmässig tiefer\nals im zweiten, dritten oder vierten Quartal der Geschäftstätigkeit, ausser\nes erfolge ausschliesslich oder überwiegend Barzahlung. Dies ist darauf\nzurückzuführen, dass erfahrungsgemäss für die erbrachten Leistungen jeweils\nnicht unverzüglich Rechnung gestellt wird und überdies Zahlungsfristen\n\n"}