{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-12-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-76--_1998-12-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004376.pdf?ID=150004376", "Checksum": "3e1ec3dded70fe52db91ce9c97d6c9d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:33", "Checksum": "d154c930a19645fc37ddf06b4be1cc63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r\n\n 7\nSteuerpflicht, sondern um den Beginn der obligatorischen Steuerpflicht.\nDie vom Bundesrat diesbezüglich getroffene Regelung ist, wie bereits gesagt,\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\ncc. Was die Ausnahme von der Steuerpflicht gemäss Art. 19 Abs. 1\nBst. a MWSTV betrifft, so hält die Verordnung (vgl. Art. 21 Abs. 3 MWSTV)\nfür den Fall einer Erweiterung der Tätigkeit durch Geschäftsübernahme oder\ndurch Eröffnung eines neuen Betriebszweiges fest, dass die Steuerpflicht\nschon in diesem Zeitpunkt beginne, wenn zu erwarten ist, dass eine der\nbeiden Betragsgrenzen innerhalb der nächsten zwölf Monate überschritten\nwird. Die ESTV wendet diese Regelung analog auch auf den Fall der\nNeuaufnahme der für die Steuerpflicht massgebenden Tätigkeit an. Ist\nnicht zu erwarten, dass der in den ersten zwölf Monaten erzielte Umsatz\nden Betrag von Fr. 250 000.- übersteigt und die sich in diesem Zeitraum\nergebende Steuerzahllast den Betrag von Fr. 4000.- überschreitet, so erfolgt\nmithin keine Registrierung, auch wenn anzunehmen ist, dass der Umsatz über\ndem Betrag von Fr. 75 000.- liegen wird. Zu Beginn des auf die Aufnahme der\nTätigkeit folgenden Kalenderjahres sind dann der ab Beginn der Tätigkeit\nbis zum Ende des laufenden Kalenderjahres erzielte Umsatz und die sich\nin dieser Zeit ergebende Steuerzahllast - in analoger Anwendung von Art.\n21 Abs. 1 Satz 2 MWSTV - auf ein Jahr umzurechnen. Wird eine der beiden\nBetragsgrenzen überschritten, so erfolgt in diesem Zeitpunkt eine Eintragung\nals Steuerpflichtiger (vgl. Ziff. 4.2 der Broschüre Steuerpflicht). Diese Praxis\nder ESTV ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Obwohl der Wortlaut von\nArt. 21 MWSTV diesbezüglich nicht ganz klar und teilweise lückenhaft ist,\nentspricht sie Sinn und Zweck der Norm und gestattet es (zusammen mit\nArt. 22 MWSTV betreffend das Ende der Steuerpflicht), die in Art. 19 Abs. 1\nBst. a MWSTV vorgesehene Ausnahme von der Steuerpflicht auch in zeitlicher\nHinsicht sachgerecht umzusetzen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann\ndenn auch der Wortlaut einer Norm nicht allein massgebend sein. Besonders\nwenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach\nseiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung weiterer\nAuslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm\nund ihrem Zweck. Wichtig ist sodann auch die Bedeutung, die der Norm\nim Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (BGE 124 II 199 E. 5a, mit\nweiteren Hinweisen).\ndd. Kann im Falle einer Neuaufnahme einer grundsätzlich der Steuer\nunterliegenden Tätigkeit oder der Erweiterung einer solchen nicht zum\nvoraus angenommen werden, dass die massgebenden Grenzen nach Art. 17\nAbs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV überschritten werden, so hat der\nLeistungserbringer gemäss der Praxis der ESTV nach Ablauf der ersten\ndrei Monate seiner Geschäftstätigkeit den seit Beginn derselben erzielten\nUmsatz auf ein volles Jahr umzurechnen, ebenso den Betrag der abziehbaren\nVorsteuer. Wurden die Betragsgrenzen bezüglich Umsatz oder Steuervorteil\nüberschritten, so hat sich der Betroffene umgehend bei der ESTV zu melden.\nEr wird dann «auf Beginn der Tätigkeit, gegebenenfalls auf das folgende\nKalendervierteljahr» eingetragen (Broschüre Steuerpflicht 1995, Ziff. 4.2\nund 4.3; ebenso - mit geringfügigen, hier nicht relevanten Abweichungen -\nBroschüre Steuerpflicht 1994, Ziff. 4.2 und 4.3; Camenzind/Honauer, a.a.O.,\nS. 207 Rz. 742). Mit dieser Praxisfestlegung hat die ESTV näher ausgeführt,\nwie die in bezug auf die Umsatzgrenze nach Art. 17 Abs. 1 MWSTV und analog\n\n"}