{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-12-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-76--_1998-12-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004376.pdf?ID=150004376", "Checksum": "3e1ec3dded70fe52db91ce9c97d6c9d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:33", "Checksum": "d154c930a19645fc37ddf06b4be1cc63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r\n\n 6\nDiese Bestimmung stützt sich direkt auf Art. 8 Abs. 1 UeB BV. Mangels\nweiterer Vorgaben begründet diese Verfassungsnorm einen sehr weiten\nGestaltungsspielraum des Verordnungsgebers (vgl. Entscheid der SRK vom\n25. August 1998 i.S. Sch., VPB 63.27, E. 3b).\nbb. Die Grundregel, wonach die Steuerpflicht erst nach Ablauf des\nKalenderjahres beginnt, in dem - allenfalls nach erfolgter Umrechnung\nauf ein Jahr - die Umsatzgrenze nach Art. 17 Abs. 1 MWSTV bzw. eine\nder massgebenden Betragsgrenzen nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV\nüberschritten worden ist (Art. 21 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 MWSTV), führt\nunter Umständen dazu, dass ein Jahresumsatz nicht der Steuer unterliegt,\nobwohl die massgebenden Betragsgrenzen bereits in erheblichem Ausmasse\nüberschritten worden sind. Die fragliche Regelung verstärkt somit noch\nden bereits in den verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenzen\nangelegten Widerspruch zum Grundsatz, wonach - namentlich im Interesse\nder Wahrung der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer und der\nRechtsgleichheit - möglichst alle wirtschaftlichen Aktivitäten der Steuer zu\nunterwerfen sind und der Verbrauch aller Waren und Dienstleistungen im\nInland gleichmässig belastet werden soll (vgl. BGE 123 II 301 f. E. 5b). Indem\nder Eintritt der Steuerpflicht von der Höhe der in der Vergangenheit erzielten\nUmsätze (bzw. der Steuerzahllast) abhängig gemacht wird, kann andererseits\nsichergestellt werden, dass der neue Steuerpflichtige auch tatsächlich von\nAnfang an seinen Abnehmern die Steuer in Rechnung stellen kann und nicht\nrückwirkend für einen Zeitraum besteuert wird, in welchem er den Eintritt\nder Voraussetzungen der Steuerpflicht nicht sicher voraussehen konnte. Damit\nwird namentlich dem Überwälzbarkeitsprinzip sowie dem Grundsatz der\nRechtssicherheit Rechnung getragen. Wenn der Bundesrat sich in Abwägung\ndieser Gesichtspunkte dafür entschieden hat, die Steuerpflicht erst nach\nAblauf des Jahres eintreten zu lassen, in dem der massgebende Umsatz (sowie\ngegebenenfalls die erforderliche Steuerzahllast) erreicht worden ist, hat er\ndamit den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten.\nAuch die Regelung betreffend den Beginn der Steuerpflicht im Falle einer\nNeuaufnahme der massgebenden Tätigkeit, einer Geschäftsübernahme\noder einer Eröffnung eines neuen Betriebszweiges (Art. 21 Abs. 2 MWSTV)\norientiert sich in erster Linie am Überwälzbarkeitsprinzip, sieht sie doch\nvor, dass - im Sinne einer Beurteilung ex ante - auf den in den ersten zwölf\nMonaten erwarteten und nicht auf den in dieser Zeit tatsächlich erzielten - erst\nnachträglich genau bekannten - Umsatz abzustellen ist. Auch insoweit erweist\nsich die Regelung des Beginns der obligatorischen Steuerpflicht nach Art. 21\nMWSTV somit als verfassungsmässig.\nOffengelassen werden kann im vorliegenden Falle die teilweise kontrovers\nbeurteilte Frage, ob die ESTV nicht obligatorisch steuerpflichtige Unternehmen\nzu Recht erst dann als freiwillig Steuerpflichtige (Option im Sinne von Art. 20\nAbs. 1 Bst. a MWSTV) registriert, wenn sie pro Jahr mehr als Fr. 40 000.-\nUmsatz erzielen (Rz. 682 der von der ESTV herausgegebenen Wegleitung\n1997[11] für Mehrwertsteuerpflichtige) oder ob sie nicht vielmehr die\nfreiwillige Steuerpflicht - und damit den Vorsteuerabzug auf dem Bezug von\nLeistungen - bereits vom Zeitpunkt der Aufnahme von Vorbereitungs- oder\nGründungshandlungen (im Hinblick auf eine spätere, der Steuer unterliegende\nTätigkeit) an zulassen müsste. In casu geht es nicht um die freiwillige\n\n"}