{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-12-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-76--_1998-12-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004376.pdf?ID=150004376", "Checksum": "3e1ec3dded70fe52db91ce9c97d6c9d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:33", "Checksum": "d154c930a19645fc37ddf06b4be1cc63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r\n\n 5\nnicht überschreitet, einen Ausnahmetatbestand geschaffen hat. Materiell\nergibt sich daraus indessen kein Unterschied, zumal die beiden Fälle auch\nin bezug auf die Möglichkeit zur Option für die Steuerpflicht (Art. 20 Abs. 1\nBst. a MWSTV), den Beginn der Steuerpflicht (Art. 21 Abs. 1 bis 3 MWSTV)\nund das Ende der Steuerpflicht (Art. 22 Bst. c MWSTV) grundsätzlich gleich\nbehandelt werden. Im übrigen hat der Bundesrat in Art. 17 Abs. 1 und\nArt. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV lediglich die verfassungsrechtlichen Vorgaben,\nwelche ihm in diesem Bereich keinen Entscheidungsspielraum einräumen,\nwortgetreu umgesetzt. In einem solchen Falle, wo der Verordnungsgeber\nden nur eine mögliche Lösung zulassenden Art. 8 Abs. 2 UeB BV korrekt in\ndie Mehrwertsteuerverordnung aufgenommen hat, ist die entsprechende\nBestimmung für den Richter verbindlich. Für eine Prüfung der Vereinbarkeit\nmit andern Bestimmungen der Bundesverfassung oder daraus abgeleiteten\nGrundprinzipien bleibt kein Raum mehr (Stephan Kuhn / Peter Spinnler,\nMehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 35; vgl. auch Ulrich Häfelin / Walter Haller,\nSchweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998, S. 598 Rz. 1807), ist\ndoch Art. 8 Abs. 2 UeB BV lex specialis.\nb.aa. Art. 8 Abs. 2 UeB BV enthält indessen keine näheren Bestimmungen\nzur Frage des Beginns und des Endes der subjektiven Steuerpflicht.\nÜbergangsrechtlich ist in bezug auf am 31. Dezember 1994 bereits bestehende\nBetriebe in Art. 84 Abs. 2 MWSTV vorgesehen, dass für die Feststellung,\nob die Steuerpflicht nach Art. 17 Abs. 1 MWSTV mit dem Inkrafttreten\nder Verordnung - am 1. Januar 1995 - beginnt, das neue Recht auf die in\nden vorangegangenen zwölf Monaten erzielten, nach dieser Verordnung\nsteuerbaren Umsätze anzuwenden ist. Für den Fall, dass eine Tätigkeit\nim Laufe des Jahres 1994 neu aufgenommen worden ist, hat die ESTV\nangeordnet, der bis Ende 1994 erzielte Umsatz sei für die Feststellung, ob\ndie Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt sind, auf ein volles\nJahr umzurechnen (Broschüre Steuerpflicht 1994, Ziff. 4.4).\nIm übrigen ist der Beginn der Steuerpflicht im Sinne von Art. 17 MWSTV in\nArt. 21 Abs. 1 bis 3 MWSTV wie folgt geregelt:\nArt. 21 Beginn der Steuerpflicht\n1\nDie Steuerpflicht nach Artikel 17 Absatz 1 beginnt nach Ablauf des\nKalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist. Wurde\ndie für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während des ganzen\nKalenderjahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.\n2\nWird die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit neu aufgenommen oder\ndurch Geschäftsübernahme oder durch Eröffnung eines neuen Betriebszweiges\nerweitert, so beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme der Tätigkeit oder mit\nder Geschäftserweiterung, wenn zu erwarten ist, dass der für die Steuerpflicht\nmassgebende Umsatz innerhalb der nächsten zwölf Monate 75 000 Franken\nübersteigen wird.\n3\nWer nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a von der Steuerpflicht befreit ist, wird\nnach Ablauf des Kalenderjahres steuerpflichtig, in dem sein für die Steuerpflicht\nmassgebender Umsatz 250 000 Franken oder die nach Abzug der Vorsteuer\nverbleibende Steuer 4000 Franken überschritten hat. Bei einer Erweiterung der\nTätigkeit im Sinne von Absatz 2 wird er schon in diesem Zeitpunkt steuerpflichtig,\nwenn zu erwarten ist, dass eine der beiden Betragsgrenzen innerhalb der\nnächsten zwölf Monate überschritten wird. (...)\n\n"}