{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-12-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-76--_1998-12-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004376.pdf?ID=150004376", "Checksum": "3e1ec3dded70fe52db91ce9c97d6c9d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:33", "Checksum": "d154c930a19645fc37ddf06b4be1cc63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r\n\n 3\nMit Eingabe vom 11. Februar 1998 liess S. Einsprache gegen diesen\nEntscheid erheben, mit dem Antrag, er sei erst auf den 1. Januar 1996 ins\nRegister der Mehrwertsteuerpflichtigen einzutragen. Zur Begründung\ndieses Begehrens liess er ausführen, er habe sich per 1. Januar 1995 als\nKundenmaurer selbständig gemacht. Der Umsatz für das Startjahr sei\nauf Fr. 200 000.- geschätzt worden. Bei grösseren vorsteuerberechtigten\nInvestitionen habe man mit einer Steuerzahllast von deutlich unter\nFr. 4000.- gerechnet und deshalb angenommen, die Voraussetzungen der\nSteuerpflicht seien aufgrund von Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV vorerst nicht\nerfüllt. Eine telefonische Anfrage des Vertreters bei der ESTV, mit welcher\nsich dieser habe rückversichern wollen, habe keine konkrete Antwort\nergeben. Weil S. davon ausgegangen sei, er sei bis auf weiteres von der\nMehrwertsteuer-Abrechnungspflicht ausgenommen, habe er mit Investitionen\nnicht den vorsteuerberechtigten Stichtag 1. Januar 1995 abgewartet, sondern\nbereits vorher warenumsatzsteuerbelastete Investitionen in Maschinen,\nWerkzeuge, Schalungen, Gerüste und Fahrzeuge im Betrage von gut\nFr. 60 000.- getätigt. Sämtliche baugewerblichen Leistungen habe er 1995 ohne\nMehrwertsteuer offeriert und den Kunden ohne Mehrwertsteuerbelastung in\nRechnung gestellt. Nach Art. 21 Abs. 3 MWSTV werde derjenige, welcher nach\nArt. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV von der Steuerpflicht befreit sei, nach Ablauf des\nKalenderjahres steuerpflichtig, in dem sein für die Steuerpflicht massgebender\nUmsatz Fr. 250 000.- oder die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer\nFr. 4000.- überschritten hat. Nachdem der auf den 30. September 1995\nerstellte Zwischenabschluss gezeigt habe, dass diese Voraussetzungen erfüllt\nseien, habe sich S. - mit Schreiben vom 27. Oktober 1995 - fristgerecht bei\nder ESTV zur Registrierung per 1. Januar 1996 angemeldet. Die Broschüre\n«Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer», auf welche die Verwaltung in\nihrem Entscheid verwiesen habe, sei im übrigen erst im November 1995\nherausgegeben worden; diese sei also im Zeitpunkt der Entscheidfindung noch\nnicht vorgelegen.\nC. Mit Einspracheentscheid vom 10. März 1998 wies die ESTV die Einsprache\nkostenfällig ab und stellte fest, dass S. zu Recht auf den 1. April 1995 in das\nRegister der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden sei. Sie hielt\ndafür, die Mehrwertsteuer basiere wie zuvor schon die Warenumsatzsteuer\nauf dem Prinzip der Selbstveranlagung, weshalb der Steuerpflichtige die volle\nund alleinige Verantwortung für die richtige und vollständige Versteuerung\nseiner Umsätze trage, was auch für die Frage gelte, ob die Voraussetzungen der\nSteuerpflicht erfüllt seien. Die mit Schreiben vom 27. Oktober 1995 erfolgte\nAnmeldung könne nicht als fristgerecht bezeichnet werden. Aufgrund der\nZahlen für das 1. Quartal 1995 sei zu erwarten gewesen, dass der Umsatz\nvon S. in den ersten 12 Monaten Fr. 75 000.- übersteigen würde und dass\nzudem die Steuerzahllast mehr als Fr. 4000.- betragen würde. Die Eintragung\nrückwirkend auf den 1. April 1995 sei daher zu Recht erfolgt. Die allfällige\nUnmöglichkeit, die Steuer nachträglich auf die Kunden abzuwälzen, stelle\nkeinen Grund dar, auf die Nachforderung der Steuer zu verzichten. Ein\nsolcher Verzicht käme im übrigen einem - mangels gesetzlicher Grundlage im\nMehrwertsteuerrecht - unzulässigen Steuererlass gleich.\nD. Mit Eingabe vom 31. März 1998 lässt S. (Beschwerdeführer) gegen diesen\nEinspracheentscheid vom 10. März 1998 Beschwerde an die Eidgenössische\nSteuerrekurskommission (SRK) erheben. Er beantragt, er sei erst auf den\n\n4\n1. Januar 1996 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einzutragen. In\nihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 1998 beantragt die ESTV die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}