{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-12-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-76--_1998-12-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004376.pdf?ID=150004376", "Checksum": "3e1ec3dded70fe52db91ce9c97d6c9d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 03.12.1998 JAAC 63.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:33", "Checksum": "d154c930a19645fc37ddf06b4be1cc63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 03.12.1998 JAAC 63.76 \r\n\n 2\nin Rechnung stellen könne; ab 1. Januar 1996 werde er seine Arbeiten mit 6,5%\nMehrwertsteuer belasten und die Abrechnungen nach der effektiven Methode\n(ohne Anwendung eines Saldo-Steuersatzes) erstellen.\nNachdem ihr der Treuhänder von S. einen Auszug des Kontos «Erlös aus\nArbeiten» für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1995 übermittelt hatte,\nworaus hervorging, dass der während dieses Zeitraums erzielte Umsatz sich\nauf Fr. 56 512.20 belief, teilte die ESTV S. mit Schreiben vom 12. März 1997 mit,\ndass sie bereit sei, seine Registrierung neu auf den 1. April 1995 festzusetzen.\nMit Schreiben vom 21. März und vom 8. April 1997 ersuchte der Treuhänder\nvon S. die ESTV erneut, seinen Mandanten erst auf den 1. Januar 1996 als\nSteuerpflichtigen zu registrieren. Am 8. August 1997 schliesslich liess er der\nESTV eine Kopie der Jahresrechnung von S. für das Jahr 1995 zukommen.\nB. Mit Entscheid vom 12. Januar 1998 stellte die ESTV fest, S. sei zu\nRecht auf den 1. April 1995 als Steuerpflichtiger in das Register der\nMehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden und er müsse mit ihr von\ndiesem Zeitpunkt an über seine im Inland erzielten steuerbaren Umsätze\nabrechnen. In ihrem Begleitschreiben vom gleichen Tag hielt sie fest, nach\nArt. 21 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer\n(MWSTV, SR 641.201) beginne die Steuerpflicht mit der Neuaufnahme einer\nTätigkeit, wenn zu erwarten sei, dass der für die Steuerpflicht massgebende\nUmsatz innerhalb der nächsten zwölf Monate überschritten werde. Wenn\nnicht zum voraus angenommen werden könne, dass die massgebenden\nGrenzen überschritten würden, müsse nach Ablauf von 3 Monaten der seit\nBeginn der Tätigkeit erzielte Umsatz auf ein volles Jahr umgerechnet werden,\nebenso der Betrag der abziehbaren Vorsteuer. Würden die Betragsgrenzen\nbezüglich Umsatz oder Steuervorteil überschritten, so habe sich der\nSteuerpflichtige umgehend bei der ESTV zu melden. Er werde dann auf den\nBeginn der Tätigkeit, gegebenenfalls auf das folgende Kalendervierteljahr,\neingetragen.\nIm Falle von S. seien die Voraussetzungen für die Steuerpflicht nach Art. 21\nAbs. 2 MWSTV bereits bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, spätestens\naber nach Ablauf von 3 Monaten erfüllt gewesen. Aus dem Auszug des\nKontos «Erlös aus Arbeiten» ergebe sich ein Umsatz für das 1. Quartal\n1995 von Fr. 56 512.20 und somit ein Steuerbetrag von Fr. 3449.10. Ziehe\nman von diesem Betrag die dem durchschnittlichen Warenaufwand von\n48,4% gemäss Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres 1995 entsprechende\nVorsteuer von Fr. 1669.40 ab, so resultiere eine Steuerzahllast von Fr. 1779.70.\nHochgerechnet auf ein Jahr ergebe dies eine Steuerschuld von mehr als\nFr. 4000.-. Dementsprechend habe S. schon in diesem Zeitpunkt annehmen\nmüssen, dass die massgebenden Betragsgrenzen im Jahre 1995 überschritten\nwürden, weshalb er sich nach Art. 45 Abs. 1 MWSTV innert 30 Tagen\nunaufgefordert bei der ESTV schriftlich hätte anmelden müssen. Der\nGeschäftsabschluss für das Jahr 1995, welcher Gesamteinnahmen von\nFr. 446 220.55 ausweise, bestätige im übrigen die bereits im 1. Quartal 1995\nabsehbare Entwicklungstendenz in bezug auf die Umsatzzahlen im ersten\nGeschäftsjahr. Die Mehrwertsteuer sei eine Selbstveranlagungssteuer, was\nbedeute, dass der Steuerpflichtige selber verantwortlich sei für die Abklärung\nder Steuerpflicht und auch für die richtige und vollständige Versteuerung\nseiner Umsätze.\n\n"}