Diese Gründe fallen im vorliegenden Fall besonders stark ins Gewicht, weil die von der Steuer unecht befreiten Umsätze (etwa Erziehungsund Ausbildungsleistungen) offensichtlich und unbestritten einen ganz wesentlichen Teil der Leistungen der Beschwerdeführerin als Internat ausmachen. Die Beschwerde ist beschränkt auf diesen Punkt gutzuheissen. c. Demnach verletzt die Verwaltung kein Bundesrecht, wenn sie verlangt, die Beschwerdeführerin habe die Leistungsgruppen «Ausbildung», «Zimmermiete» und «Verpflegung» gesondert in Rechnung zu stellen.