Der Einbezug des gesamten Umsatzes in die Berechnungsgrundlage bei pflichtwidrigem Verhalten der Beschwerdeführerin entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Die genannte Praxis verstösst somit namentlich gegen Art. 26 und 48 MWSTV. Im übrigen wäre eine solche Massnahme kaum mit dem aus Art. 4 BV fliessenden Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot zu vereinbaren. Diese Gründe fallen im vorliegenden Fall besonders stark ins Gewicht, weil die von der Steuer unecht befreiten Umsätze (etwa Erziehungsund Ausbildungsleistungen) offensichtlich und unbestritten einen ganz wesentlichen Teil der Leistungen der Beschwerdeführerin als Internat ausmachen.